Kurztitel

Abfallbehandlungspflichten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

07.10.2017

Abkürzung

AbfallBPV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Selektive Behandlung von Kunststoffen, die bromierte Flammschutzmittel enthalten

Paragraph 8,

  1. Absatz einsFür Kunststoffe aus der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, bei denen bromierte Flammschutzmittel mit einem Gesamtbromgehalt von größer oder gleich 2000 mg/kg nicht ausgeschlossen werden können, ist mittels eines Qualitätssicherungsystems sicherzustellen, dass die Ausschleusung der Kunststoffe mit diesen Inhaltsstoffen erfolgt, wenn die Kunststoffe für eine stoffliche Verwertung bestimmt sind.
  2. Absatz 2Für Kunststoffe aus der selektiven Zerlegung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten mit erwartungsgemäß hohen Gehalten an bromierten Flammschutzmitteln (zB Kunststoffe aus Bildschirmgeräten und Fotokopierern bzw. Multifunktionsgeräten), ist eine kontinuierliche Messung des Gesamtbromgehaltes (Gesamtbromgehalt unter 2000 mg/kg) vorzunehmen, wenn die Kunststoffe für eine stoffliche Verwertung bestimmt sind. Diese Verpflichtung zur kontinuierlichen Messung gilt nicht, wenn durch andere validierte Verfahren sichergestellt ist, dass die für die Verwertung bestimmten Kunststofffraktionen den Gesamtbromgehalt von 2000 mg/kg kontinuierlich unterschreiten.
  3. Absatz 3Die mit bromierten Flammschutzmitteln belasteten Kunststofffraktionen (Gesamtbromgehalte größer oder gleich 2000 mg/kg) sind abzutrennen und einer Behandlung zuzuführen, die den Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen (POP) ausreichend zerstört.
  4. Absatz 4Eine Bestimmung des Gesamtbromgehaltes in Kunststoffabfällen aus der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist dann nicht erforderlich, wenn die gesamte Kunststofffraktion nachweislich einem Verfahren unterworfen wird, das eine gesicherte und quantitative Abtrennung entweder der bromierten Flammschutzmittel oder der mit bromierten Flammschutzmitteln belasteten Kunststoffe gewährleistet. Dabei ist entweder eine ausreichende Zerstörung der persistenten organischen Schadstoffe (POP) bzw. der damit belasteten Kunststofffraktion sicherzustellen, oder die Gesamtkunststofffraktion ist einer geeigneten thermischen Behandlung im Sinne des Absatz 3, zuzuführen.

Schlagworte

Elektro-Altgerät

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20009849

Dokumentnummer

NOR40192379