Kurztitel

Abfallbehandlungspflichten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

07.10.2017

Abkürzung

AbfallBPV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Entfernen von Stoffen, Gemischen und Bauteilen (Schadstoffentfrachtung)

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Stoffe, Gemische und Bauteile gemäß Ziffer eins bis 9, Ziffer 11 bis 14, Ziffer 18 und Ziffer 19, sind so zu entfernen, dass Kontaminationen anderer Bauteile und der Umwelt ausgeschlossen werden, und ordnungsgemäß zu behandeln. Die Stoffe, Gemische und Bauteile gemäß Ziffer 10 und Ziffer 15 bis 17 sind vollständig aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu entfernen und ordnungsgemäß zu behandeln:
    1. Ziffer eins
      PCB-haltige Kondensatoren;
    2. Ziffer 2
      quecksilberhaltige Bauteile, zB Schalter, Lampen für Hintergrundbeleuchtung;
    3. Ziffer 3
      Batterien;
    4. Ziffer 4
      Leiterplatten von Mobiltelefonen generell und von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 cm2;
    5. Ziffer 5
      Tonerkartuschen für flüssige und pastöse Toner und für Farbtoner;
    6. Ziffer 6
      Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten;
    7. Ziffer 7
      Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten;
    8. Ziffer 8
      Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern („Refractory Ceramic Fibres“, Index-Nr. 650-017-00-8) gemäß Anhang römisch VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1221, ABl. Nr. L 197 vom 25.07.2015 Sitzung 10, enthalten;
    9. Ziffer 9
      Kathodenstrahlröhren;
    10. Ziffer 10
      Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) und teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Kohlenwasserstoffe (KW);
    11. Ziffer 11
      Gasentladungslampen;
    12. Ziffer 12
      Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 und hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen;
    13. Ziffer 13
      externe elektrische Leitungen;
    14. Ziffer 14
      Elektrolytkondensatoren mit einer Höhe ab 25 mm und einem Durchmesser ab 25 mm und solche mit einem vergleichbaren Volumen;
    15. Ziffer 15
      chrom-VI-haltige Ammoniak-Wasser-Lösungen bei Absorberkühlgeräten;
    16. Ziffer 16
      alle sonstigen Flüssigkeiten wie insbesondere Öle und Säuren;
    17. Ziffer 17
      Gase, die ozonschädigend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben;
    18. Ziffer 18
      cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln;
    19. Ziffer 19
      berylliumoxidhaltige Bauteile.
  2. Absatz 2Lithiumbatterien sind während der ersten Phase der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ohne Beschädigung zu entfernen. Dabei sind die Vorgaben und weiterführenden Maßnahmen gemäß Paragraph 22, Absatz 2 und 3 Litera a bis g einzuhalten.

Schlagworte

Elektro-Altgerät

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20009849

Dokumentnummer

NOR40192377