Absatz einsDie Stoffe, Gemische und Bauteile gemäß Ziffer eins bis 9, Ziffer 11 bis 14, Ziffer 18 und Ziffer 19, sind so zu entfernen, dass Kontaminationen anderer Bauteile und der Umwelt ausgeschlossen werden, und ordnungsgemäß zu behandeln. Die Stoffe, Gemische und Bauteile gemäß Ziffer 10 und Ziffer 15 bis 17 sind vollständig aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu entfernen und ordnungsgemäß zu behandeln:
- Ziffer einsPCB-haltige Kondensatoren;
- Ziffer 2quecksilberhaltige Bauteile, zB Schalter, Lampen für Hintergrundbeleuchtung;
- Ziffer 3Batterien;
- Ziffer 4Leiterplatten von Mobiltelefonen generell und von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 cm2;
- Ziffer 5Tonerkartuschen für flüssige und pastöse Toner und für Farbtoner;
- Ziffer 6Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten;
- Ziffer 7Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten;
- Ziffer 8Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern („Refractory Ceramic Fibres“, Index-Nr. 650-017-00-8) gemäß Anhang römisch VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1221, ABl. Nr. L 197 vom 25.07.2015 Sitzung 10, enthalten;
- Ziffer 9Kathodenstrahlröhren;
- Ziffer 10Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) und teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Kohlenwasserstoffe (KW);
- Ziffer 11Gasentladungslampen;
- Ziffer 12Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 und hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen;
- Ziffer 13externe elektrische Leitungen;
- Ziffer 14Elektrolytkondensatoren mit einer Höhe ab 25 mm und einem Durchmesser ab 25 mm und solche mit einem vergleichbaren Volumen;
- Ziffer 15chrom-VI-haltige Ammoniak-Wasser-Lösungen bei Absorberkühlgeräten;
- Ziffer 16alle sonstigen Flüssigkeiten wie insbesondere Öle und Säuren;
- Ziffer 17Gase, die ozonschädigend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben;
- Ziffer 18cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln;
- Ziffer 19berylliumoxidhaltige Bauteile.