(3)Absatz 3Lithiumbatterien gemäß § 17 Abs. 5, die im Sinne des § 8 Abs. 1 der Batterienverordnung, BGBl. II Nr. 159/2008, idF der Verordnung BGBl. II Nr. 109/2015 problemlos von Letztverbrauchern entnommen werden können, sind im Zuge der Sammlung aus den Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu entnehmen und gemäß den Anforderungen in § 17 zu lagern. Bei der Lagerung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die Lithiumbatterien gemäß § 17 Abs. 5 enthalten, ist § 17 Abs. 6 sinngemäß einzuhalten.Lithiumbatterien gemäß Paragraph 17, Absatz 5,, die im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, der Batterienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2015, problemlos von Letztverbrauchern entnommen werden können, sind im Zuge der Sammlung aus den Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu entnehmen und gemäß den Anforderungen in Paragraph 17, zu lagern. Bei der Lagerung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die Lithiumbatterien gemäß Paragraph 17, Absatz 5, enthalten, ist Paragraph 17, Absatz 6, sinngemäß einzuhalten.