Absatz eins,Elektro- und Elektronik-Altgeräte und deren Bauteile müssen unter Berücksichtigung der Art und des Gefährdungspotenzials der Abfälle in geeigneten Bereichen mit wetterbeständiger Abdeckung, undurchlässiger, erforderlichenfalls öl- und lösemittelbeständiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und erforderlichenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden. Insbesondere ist durch geeignete Lagerung sicherzustellen, dass die Freisetzung von Schadstoffen an die Umwelt verhindert wird.