Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

25.04.2017

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Wahlverfahren

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Das Kammeramt hat für jeden Wahlkreis und Wahlkörper eine Wählerliste anzulegen.
  2. Absatz 2,Wahlvorschläge sind spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bei der Hauptwahlkommission schriftlich und getrennt nach Wahlkörpern vorzulegen. Wahlvorschläge haben Wahlwerber in einer gemeinsamen Liste für den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung zu enthalten; es müssen mindestens doppelt so viele Wahlwerber genannt werden, als Mandate im betreffenden Wahlkreis für die betreffenden Wahlkörper zu vergeben sind. Die Wahlvorschläge müssen von den Wahlwerbern unterfertigt sein.
  3. Absatz 3,Die Wahl der Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahltag oder durch postalische Übersendung des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Kreiswahlkommission spätestens am Wahltag ausüben.
  4. Absatz 4,Die Hauptwahlkommission hat in einem ersten Ermittlungsverfahren die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen im Kammervorstand entfallenden Mandate zu ermitteln, in einem zweiten Ermittlungsvorgang die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate in der Delegiertenversammlung. Auf jede wahlwerbende Gruppe entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Listensumme enthalten ist. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los. Die auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den einzelnen Wahlwerbern nach der Reihenfolge der Nennung im Wahlvorschlag zuzuweisen. Die in einem Wahlvorschlag den gewählten Mandataren folgenden Wahlwerber sind in der im Wahlvorschlag angeführten Reihenfolge Ersatzdelegierte für den Fall, dass in der Delegiertenversammlung ein Mandat im selben Wahlvorschlag frei wird. Ein Verzicht eines Delegierten auf Aufrückung in den Kammervorstand sowie eines Ersatzmitgliedes auf Aufrückung in die Delegiertenversammlung ist möglich.
  5. Absatz 5,Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Artikel 141, B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2017,)

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40192357