Absatz eins,Unternehmer sind verpflichtet,
- Ziffer einsKontrollvorgänge gemäß den Paragraphen 35, 53, 54 und 55 zu dulden.
- Ziffer 2die Aufsichtsorgane in Ausübung der Aufgaben im Rahmen dieses Hauptstückes bestmöglich zu unterstützen, insbesondere ihnen in Vollziehung des Paragraph 36, Absatz 6, Hersteller und Importeure oder Vertreiber von Waren zu nennen, sowie Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, bereitzustellen,
- Ziffer 3die Einsichtnahme der für die Kontrolle und Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, auf Schrift- und Datenträger zu ermöglichen oder, falls dies nicht möglich ist, diese Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen, und auf Verlangen Abschriften oder Ausdrucke darüber unentgeltlich anzufertigen,
- Ziffer 4auf Verlangen den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über Herstellung, Bearbeitung, Herkunft und Abnehmer von Waren sowie über alle Betriebe des Unternehmens einschließlich Transportmittel, zu erteilen und die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID – Nummer), sofern eine solche zugeteilt wurde, bekannt zu geben; falls dies nicht möglich ist, sind die Informationen binnen einer vom Aufsichtsorgan zu setzenden Frist nachzureichen,
- Ziffer 5entsprechend ihrer Verantwortung
- Litera agemäß Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, in Bezug auf Lebensmittel,
- Litera bim Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, PSG 2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände, ausgenommen Spielzeug,
- Litera cgemäß Artikel 4, Absatz 8,, Artikel 6, Absatz 7 und Artikel 7, Absatz 4, der Richtlinie 2009/48/EG in Bezug auf Spielzeug und
- Litera dgemäß Artikel 5 und Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, in Bezug auf kosmetische Mittel
vorzugehen und - Ziffer 6im Rahmen der Eigenkontrollen betreffend das Vorliegen von Zoonosen und Zoonosenerregern gemäß Artikel 4, ff. der Richtlinie 2003/99/EG vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonosenerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003) die Ergebnisse zu verwahren und unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Tagen, die Isolate dem gemäß Paragraph 75, zuständigen Referenzlabor zu übermitteln oder deren unverzügliche Übermittlung durch das untersuchende Labor unter Nennung des Unternehmens zu veranlassen.