(1) Der Bundesminister für Gesundheit legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Sicherheit von Lebensmitteln vor, in welchen die Ergebnisse des Vollzugs des nationalen Kontrollplans (Anm. 1) gemäß § 31 Abs. 1 einfließen. Der Bericht ist bis 30. Juni des Folgejahres zu veröffentlichen.