Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

25.04.2017

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Zustellungen

Paragraph 56,

Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe der Paragraphen 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Disziplinarerkenntnis sind dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Ist ein Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40192343