Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat alle drei Jahre, erstmals 2000, dem Nationalrat einen schriftlichen Bericht über
- Ziffer einsden Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immissionen von Luftschadstoffen, für die in den Anlagen 1 oder 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, Immissionsgrenzwerte festgelegt sind,
- Ziffer 2den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Emissionen, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, und
- Ziffer 3den Erfolg der nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen
vorzulegen.