Kurztitel

Immissionsschutzgesetz – Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

26.04.2017

Abkürzung

IG-L

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

6. Abschnitt
Vorsorge, Berichtspflichten, Kontrolle

Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 20,

  1. Absatz einsAnlagen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, und der Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen.
  2. Absatz 2Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002) zu begrenzen.
  3. Absatz 3Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung oder ein Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a oder eine Überschreitung
    • Strichaufzählung
      des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,
    • Strichaufzählung
      des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a,
    • Strichaufzählung
      des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b,
    • Strichaufzählung
      eines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, festgelegten Immissionsgrenzwertes,
    • Strichaufzählung
      des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,
    • Strichaufzählung
      des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,
    • Strichaufzählung
      des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,
    • Strichaufzählung
      des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a oder
    • Strichaufzählung
      des Grenzwertes für Arsen, Kadmium, Nickel oder Benzo(a)pyren gemäß Anlage 1a
    vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Emissionen keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
    2. Ziffer 2
      der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen,
    2. Ziffer 2
      mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 2,
  5. Absatz 5Für Anlagen, die gemäß Absatz 3, genehmigt wurden, sind innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Genehmigung keine Maßnahmen gemäß Paragraph 16, anzuordnen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR40192308