Kurztitel

Immissionsschutzgesetz – Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

26.04.2017

Abkürzung

IG-L

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

5. Abschnitt
Vollziehung der Maßnahmen

Vollziehung, Behörde

Paragraph 17,

  1. Absatz einsSofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, ist die nach den anzuwendenden bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die jeweilige Angelegenheit zuständige Behörde mit der Vollziehung der gemäß Paragraph 10, angeordneten Maßnahmen betraut. Ist die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig; sofern auch eine Zuständigkeit des Landeshauptmanns besteht, dieser.
  2. Absatz 2Erfolgt nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften die Vollziehung einer Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung, so ist für die Vollziehung der gemäß Paragraph 10, angeordneten Maßnahmen die Bezirksverwaltungsbehörde, zuständig.
  3. Absatz 3Die gemäß Absatz eins und 2 zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag von den Anordnungen gemäß Paragraph 10, mit Bescheid abweichende Maßnahmen zulassen, wenn durch diese bei der betreffenden Emissionsquelle eine gleichwertige Emissionsminderung erreicht wird.
  4. Absatz 4Über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landeshauptmannes entscheidet das zuständige Verwaltungsgericht.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR40192307