Absatz eins,Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins,) hat der Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf nationale Programme gemäß Paragraph 6, des Emissionshöchstmengengesetzes-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, Pläne und Programme gemäß Paragraph 13, des Ozongesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992, und erarbeiteten Maßnahmen gemäß Paragraph 3, des Klimaschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2011,, sowie unter Nutzung von Synergieeffekten mit lokalen, regionalen und bundesweiten Energie- und Klimaschutzmaßnahmen
- Ziffer einsauf Grundlage der Statuserhebung (Paragraph 8,) und eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (Paragraph 9,),
- Ziffer 2unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz 5 und 6,
- Ziffer 3unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß Paragraph 9 b,,
- Ziffer 4unter Heranziehung der Zeitpunkte, bis zu denen die Grenz- und Zielwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG eingehalten werden müssen und
- Ziffer 5auf Grundlage des Programms für die Erreichung des nationalen Ziels für die Reduzierung des AEI gemäß Paragraph 19
ein Programm zu erstellen. Darin sind jene Maßnahmen festzulegen, die ergriffen werden, um die Emissionen, die zur Überschreitung des Immissionsgrenzwerts gemäß Anlage 1 oder 2 oder einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, oder des AEI geführt haben, in einem Ausmaß zu reduzieren, dass die Einhaltung folgender Grenzwerte,
- Strichaufzählungdes Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a mit nicht mehr als 35 Überschreitungen pro Jahr,
- Strichaufzählungdes um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,
- Strichaufzählungdes Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a,
- Strichaufzählungdes Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b,
- Strichaufzählungeines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, festgelegten Immissionsgrenzwertes,
- Strichaufzählungdes Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,
- Strichaufzählungdes Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,
- Strichaufzählungdes Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,
- Strichaufzählungdes Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a oder
- Strichaufzählungdes Grenzwertes für Arsen, Kadmium, Nickel oder Benzo(a)pyren gemäß Anlage 1a
gewährleistet wird oder im Fall des Paragraph 8, Absatz eins a, der Verpflichtung in Bezug auf den AEI nachgekommen wird. Bei Überschreitung des AEI hat der Landeshauptmann Maßnahmen festzulegen, die in dem Programm gemäß Paragraph 19, enthalten sind. Im Programm hat der Landeshauptmann das Sanierungsgebiet (Paragraph 2, Absatz 8,) festzulegen. Ein Entwurf des Programms ist längstens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts stattgefunden hat, auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Falls der Entwurf vorsieht, Maßnahmen gemäß dem 4. Abschnitt mit Verordnung gemäß Paragraph 10, vorzuschreiben, ist der Entwurf für diese Verordnung zusammen mit dem Entwurf des Programms auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Jedermann kann zum Entwurf des Programms binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Die in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister sowie die gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen sind von der Veröffentlichung des Entwurfs und der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis zu setzen. Die Stellungnahmen sind bei der Erstellung des Programms in angemessener Weise zu berücksichtigen.