(2)Absatz 2Sofern die begründete Annahme besteht, dass ein Schutzgut (§ 2 Abs. 6) gefährdet ist, kann der LandeshauptmannSofern die begründete Annahme besteht, dass ein Schutzgut (Paragraph 2, Absatz 6,) gefährdet ist, kann der Landeshauptmann
zur Beschreibung der Immissionssituation und
zur Erhebung der Immissionsbelastung durch jene Luftschadstoffe, für die kein Immissionsgrenz- oder –zielwert in den Anlagen 1 oder 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 festgelegt ist,zur Erhebung der Immissionsbelastung durch jene Luftschadstoffe, für die kein Immissionsgrenz- oder –zielwert in den Anlagen 1 oder 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, festgelegt ist,
Vorerkundungsmessungen durchführen; diese Messungen können auch der Bestimmung der Lage von Meßstellen dienen.