Absatz eins,Die Studienbeihilfenbehörde berechnet die Wegzeit automationsunterstützt unter Verwendung der von einem öffentlichen Verkehrsinformationssystem zur Verfügung gestellten Daten.
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph 3
01.09.2017
72/13 Studienförderung
10.04.2017
20009848
NOR40192295