Absatz eins,Bei der Auswahl der Aufgabenstellung im Bereich Forschung, Entwicklung und Ausbildung haben die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auf die Erfordernisse der Landwirtschaft, der Wasserwirtschaft, des Schutzes vor Naturgefahren, der Entwicklung des ländlichen Raumes, des Naturschutzes, der Nachhaltigkeit und des Ernährungswesens besonders Bedacht zu nehmen.