(9)Absatz 9,Für die Bestellung der Direktoren der Bundesämter und der Leiter der landwirtschaftlichen Bundesanstalten gilt das Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 85/1989, in der jeweils geltenden Fassung. Deren ständige Stellvertreter, die Leiter der Institute der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten und die Leiter für Forschung und Innovation sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellen. Die Leiter der Abteilungen und Referate werden vom Direktor eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt nach Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt.Für die Bestellung der Direktoren der Bundesämter und der Leiter der landwirtschaftlichen Bundesanstalten gilt das Ausschreibungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung. Deren ständige Stellvertreter, die Leiter der Institute der Bundesämter und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten und die Leiter für Forschung und Innovation sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellen. Die Leiter der Abteilungen und Referate werden vom Direktor eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt nach Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt.