Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 125,

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Gemeinsame Bestimmungen zu Paragraphen 106 bis 124

Paragraph 125,

  1. Absatz einsBei Anwendung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 AAV.
  2. Absatz 2Soweit in den gemäß Paragraphen 106 bis 122 weitergeltenden Bestimmungen auf die „zuständige Behörde“ verwiesen wird, sind darunter die in Paragraph 99, dieses Bundesgesetzes angeführten Behörden zu verstehen.
  3. Absatz 3Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer auf Grund des Paragraph 27, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, auf Grund der gemäß Paragraph 24, des Arbeitnehmerschutzgesetzes erlassenen Verordnungen oder auf Grund der gemäß Paragraph 33, des Arbeitnehmerschutzgesetzes als Bundesgesetz weitergeltenden Verordnungen vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt, soweit in Paragraph 112, Absatz 4 und Paragraph 124, Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird. Für die Abänderung oder Aufhebung solcher Bescheide gilt Paragraph 94, Absatz 7, dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 4Soweit Bescheide im Sinne des Absatz 3, Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer beinhalten, die mit den in diesem Bundesgesetz oder in Verordnungen nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Maßnahmen vollinhaltlich übereinstimmen, werden sie gegenstandslos.
  5. Absatz 5Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß für Bescheide, durch die vor Inkrafttreten des Arbeitnehmerschutzgesetzes Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vorgeschrieben wurden.
  6. Absatz 6Für die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer, die über die gemäß Paragraphen 106 bis 114 sowie Paragraphen 119 bis 122 weitergeltenden Bestimmungen hinausgehen, gilt Paragraph 94, Absatz 3 bis 7.
  7. Absatz 7Tritt eine gemäß Paragraphen 106 bis 122 weitergeltende Bestimmung durch Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40192255