(3)Absatz 3Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer auf Grund des § 27 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, auf Grund der gemäß § 24 des Arbeitnehmerschutzgesetzes erlassenen Verordnungen oder auf Grund der gemäß § 33 des Arbeitnehmerschutzgesetzes als Bundesgesetz weitergeltenden Verordnungen vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt, soweit in § 112 Abs. 4 und § 124 Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird. Für die Abänderung oder Aufhebung solcher Bescheide gilt § 94 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes.Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer auf Grund des Paragraph 27, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, auf Grund der gemäß Paragraph 24, des Arbeitnehmerschutzgesetzes erlassenen Verordnungen oder auf Grund der gemäß Paragraph 33, des Arbeitnehmerschutzgesetzes als Bundesgesetz weitergeltenden Verordnungen vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt, soweit in Paragraph 112, Absatz 4 und Paragraph 124, Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird. Für die Abänderung oder Aufhebung solcher Bescheide gilt Paragraph 94, Absatz 7, dieses Bundesgesetzes.