Kurztitel

Apostillegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Abkürzung

ApostG

Index

20/12 Urkunden

Text

Paragraph 3,

Zur Ausstellung der im Übereinkommen vorgesehenen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) sind zuständig:

Ziffer eins der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hinsichtlich aller Urkunden, die

  1. Litera a
    vom Bundespräsidenten oder von der Präsidentschaftskanzlei,
  2. Litera b
    vom Präsidenten des Nationalrates, vom Vorsitzenden des Bundesrates oder von der Parlamentsdirektion,
  3. Litera c
    von der Bundesregierung,
  4. Litera d
    von einem Bundesminister,
  5. Litera e
    von einem Verwaltungsgericht, vom Verwaltungsgerichtshof oder vom Verfassungsgerichtshof,
  6. Litera f
    vom Obersten Gerichtshof, vom Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof, von der Obersten Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof oder von der Obersten Rückgabekommission beim Obersten Gerichtshof oder
  7. Litera g
    vom Rechnungshof
ausgestellt worden sind;

Ziffer 2 die Berufsvertretungsbehörden hinsichtlich der von ihnen erstellten Auszüge aus zentralen, von einem Bundesministerium geführten Registern;

Ziffer 3 die Präsidenten der mit Zivilrechtssachen befaßten Gerichtshöfe erster Instanz oder ihre zur Ausstellung der Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestimmten Stellvertreter, mit Ausnahme des Handelsgerichtes Wien, hinsichtlich aller Urkunden, die von einem anderen Gericht als den in Ziffer eins, Litera e und f genannten, von einer staatsanwaltschaftlichen Behörde, von einem Notar, von einer Notariatskammer oder von einer Rechtsanwaltskammer - insoweit diese Kammern dabei in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes tätig werden - im Sprengel des betreffenden Gerichtshofes ausgestellt worden sind;

Ziffer 4 hinsichtlich aller anderen Urkunden

  1. Litera a
    die Landeshauptmänner, soweit es sich um Urkunden handelt, die in ihrem Bundesland in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes und
  2. Litera b
    die Landesregierungen, soweit es sich um Urkunden handelt, die in ihrem Bundesland in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Landes ausgestellt worden sind.

Schlagworte

Präsident des Bundesrates

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2017

Gesetzesnummer

10002119

Dokumentnummer

NOR40192243