Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Leistungen der Zustelldienste

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Jeder Zustelldienst hat nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Zustellung behördlicher Dokumente an seine Kunden vorzunehmen (Zustellleistung). Die Zustellleistung umfasst folgende, nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringende Leistungen:
    1. Ziffer eins
      die unverzügliche Weiterleitung
      1. Litera a
        der Daten gemäß Paragraph 33, Absatz eins,,
      2. Litera b
        einer vom Kunden bekanntgegebenen Änderung dieser Daten (Paragraph 33, Absatz 2, erster Satz) sowie
      3. Litera c
        von Mitteilungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, zweiter Satz
      an den Ermittlungs- und Zustelldienst;
    2. Ziffer 2
      die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme der zuzustellenden Dokumente (Paragraph 34, Absatz eins,);
    3. Ziffer 3
      das Betreiben einer technischen Einrichtung für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;
    4. Ziffer 4
      die Verständigung des Empfängers, dass auf der technischen Einrichtung ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt (Paragraph 35, Absatz eins und 2);
    5. Ziffer 5
      die gegebenenfalls verschlüsselte (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 7,) Speicherung der zuzustellenden Dokumente;
    6. Ziffer 6
      die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente;
    7. Ziffer 7
      die Protokollierung von Daten im Sinn des Paragraph 35, Absatz 3, vierter Satz und die Übermittlung dieser Daten an den Absender;
    8. Ziffer 8
      die unverzügliche Verständigung des Absenders, wenn ein Dokument nicht abgeholt wird;
    9. Ziffer 9
      die Beratung des Empfängers, wenn bei der Abholung von Dokumenten technische Probleme auftreten;
    10. Ziffer 10
      die Erstellung von Ausdrucken oder Kopien des zuzustellenden Dokuments auf Papier oder Kopien dieses Dokuments auf Datenträgern sowie die Übermittlung dieser Ausdrucke und Datenträger an den Empfänger auf dessen Verlangen;
    11. Ziffer 11
      sofern der Zustelldienst diese Leistung anbietet, die Weiterleitung eines zuzustellenden Dokuments zur elektronischen Übermittlung nach den Paragraphen 89 a, ff GOG auf Verlangen des Empfängers sowie die Mitteilung an den Absender, wann das zuzustellende Dokument in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers (Paragraph 89 d, GOG) gelangt ist;
    12. Ziffer 12
      die Weiterleitung der das Dokument beschreibenden Daten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments an das Anzeigemodul (Paragraph 37 b,).
    Die Behörde hat für die Erbringung der Leistungen gemäß Ziffer eins bis 9 ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe dem Entgelt entspricht, das dem Zuschlagsempfänger gemäß Paragraph 32, Absatz eins, für die Erbringung dieser Leistungen zusteht. Das Entgelt für die Erbringung der Leistung gemäß Ziffer 10, ist vom Empfänger zu entrichten.
  2. Absatz 2,Einer der Zustelldienste hat außerdem folgende Leistungen zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      die Speicherung der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, weitergeleiteten Daten,
    2. Ziffer 2
      die Leistungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, erster und zweiter Satz (Ermittlungsleistung) und
    3. Ziffer 3
      die Weiterleitung des von den Behörden für eine Zustellung entrichteten Entgelts an jene Zustelldienste, die die Zustellleistung erbracht haben, sowie die Verrechnung der weitergegebenen Entgelte mit den Behörden (Verrechnungsleistung).
    Die Behörde hat für die Erbringung der Verrechnungsleistung ein Entgelt zu entrichten.
  3. Absatz 3,Zustelldienste können weitere Leistungen, wie insbesondere die nachweisliche Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten, entgeltlich anbieten. Für die nachweisliche Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten hat der Ermittlungs- und Zustelldienst die Ermittlungsleistung (Absatz 2, Ziffer 2,) zu denselben Bedingungen wie bei der Zustellung behördlicher Dokumente zu erbringen.
  4. Absatz 4,Zustelldienste sind hinsichtlich der von ihnen für die Besorgung ihrer Aufgaben verwendeten Daten Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,. Sie dürfen die ihnen zur Kenntnis gelangten Daten über ihre Kunden – soweit keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen mit diesen bestehen – ausschließlich für den Zweck der Zustellung verwenden. Der Abschluss eines Vertrags über die Zustellleistung sowie der Inhalt eines solchen Vertrags dürfen nicht von der Zustimmung zur Weitergabe von Daten an Dritte abhängig gemacht werden; eine Weitergabe von Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender Dokumente an Dritte darf nicht vereinbart werden.
  5. Absatz 5,Auf natürliche Personen, die an der Erbringung der Leistungen gemäß Absatz eins und 2 mitwirken, ist in Hinblick auf Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender behördlicher Dokumente Paragraph 46, Absatz eins bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht des Paragraph 48 a, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gelten diese Personen als Beamte im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
  6. Absatz 6,Zustelldienste können in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, dass sie Zustellungen nur an bestimmte Personengruppen anbieten; Angehörige der betreffenden Personengruppe dürfen vom Abschluss eines Vertrags über die Zustellleistung gemäß Absatz eins, nicht ausgeschlossen werden. Einschränkungen in Hinblick auf die Herkunft der zuzustellenden behördlichen Dokumente dürfen nicht vorgesehen werden.
  7. Absatz 7,Die Zustellleistung (Absatz eins,) ist so zu erbringen, dass für behinderte Menschen ein barrierefreier Zugang zu dieser Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Artikel 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40192240