Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

13.04.2017

Außerkrafttretensdatum

29.12.2022

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

  1. Ziffer eins
    „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solcher bezeichnete Person;
  2. Ziffer 2
    „Dokument“: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;
  3. Ziffer 3
    „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,);
  4. Ziffer 4
    „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
  5. Ziffer 5
    „elektronische Zustelladresse“: eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse;
  6. Ziffer 6
    „Post“: die Österreichische Post AG (Paragraph 3, Ziffer eins, des Postmarktgesetzes – PMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,);
  7. Ziffer 7
    „Zustelldienst“: ein Universaldienstbetreiber (Paragraph 3, Ziffer 4, PMG) sowie ein Zustelldienst im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts;
  8. Ziffer 8
    „Ermittlungs- und Zustelldienst“: der Zustelldienst, der die Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, zu erbringen hat;
  9. Ziffer 9
    „Kunde“: Person, gegenüber der sich ein Zustelldienst, der die Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zu erbringen hat, zur Zustellung behördlicher Dokumente verpflichtet hat.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Artikel 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40192228