Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30,

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Abkürzung

KJBG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 30,

  1. Absatz einsWer den Bestimmungen des Abschnittes 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 090 Euro, im Wiederholungsfall von 218 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso sind Dienstgeber und deren Bevollmächtigte zu bestrafen, die den Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund einer Bestimmung dieser Abschnitte erlassenen Verordnung zuwiderhandeln.
  3. Absatz 3Wurden Verwaltungsübertretungen nach den Absatz eins, bis 2 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR40192225