Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27,

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Abkürzung

KJBG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Aushänge

Paragraph 27,

  1. Absatz einsIn Betrieben, in denen keine Betriebsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, des Arbeitsverfassungsgesetzes bestehen, muß vom Dienstgeber an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht werden.
  2. Absatz 2Die Aushangpflicht nach Absatz eins, wird auch dann erfüllt, wenn die Arbeitszeiteinteilung den Jugendlichen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR40192224