Kurztitel

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Abkürzung

BäckAG 1996

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

ABSCHNITT 5
Allgemeine Vorschriften

Aushangpflicht

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Jede/r Arbeitgeber/in hat an für die Arbeitnehmer/innen leicht zugänglicher und gut einsehbarer Stelle einen Aushang über den für den Betrieb geltenden Beginn und das Ende der Tages- und Wochenarbeitszeit, der Ruhepausen und der wöchentlichen Ruhezeit anzubringen.
  2. Absatz 2,Die Aushangpflicht nach Absatz eins, wird auch dann erfüllt, wenn die Arbeitszeiteinteilung den Arbeitnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht wird.

Schlagworte

Tagesarbeitszeit

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

10009018

Dokumentnummer

NOR40192219