Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.05.2017

Außerkrafttretensdatum

14.05.2021

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Gerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter des Gerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (Paragraph 31, Absatz 2,) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind. Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.
  2. Absatz 2,Für die aufgrund ihrer Ernennung oder gemäß Paragraph 77, Absatz 6 und 8 RStDG oder als Sprengelrichterin oder Sprengelrichter tätigen Richterinnen und Richter kann jeweils eine eigene Gerichtsabteilung eröffnet werden. Die Leitung einer Gerichtsabteilung schließt nicht aus, dass die Richterin oder der Richter in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.
  3. Absatz 3,Bei Senatsabteilungen, in denen neben dem Vorsitzenden mehr als zwei weitere Richter tätig sind, hat die Geschäftsverteilung festzulegen, nach welchen generellen Grundsätzen der jeweils zur Entscheidung der Sache im Einzelfall zuständige Senat zu bilden ist. Innerhalb dieses Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat - unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender - zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen.
  4. Absatz 4,Bei den Landesgerichten sind die im Paragraph 26, Absatz 3 und 3 a genannten familienrechtlichen Angelegenheiten demselben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; Paragraph 26, Absatz 3, Anmerkung eins, ) zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (Paragraphen 201, ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges dieser Strafsachen können sie auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen werden
  6. Absatz 6,Die Jugendstrafsachen und die Strafsachen junger Erwachsener (Paragraph 46 a, Absatz eins, JGG) sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt.
  7. Absatz 7,Rechtsstreitigkeiten nach dem vierten Abschnitt des sechsten Teils der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, sind tunlichst derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.

_____________________________

Anmerkung eins, : Artikel römisch neun, Ziffer 2, der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, lautet: „Im Paragraph 32, Absatz 4, wird das Zitat „§ 26 Absatz 3, durch das Zitat „§ 26 Absatz 3 und 3 a ersetzt.“. Diese Novellierungsanordnung bezieht sich ihrem Inhalt nach nur auf den ersten Halbsatz des Absatz 4, (Redaktionsversehen; siehe die Regierungsvorlage, TGÜ, Seite 103).

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch sieben, Absatz 2 und 3, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006,;

Schlagworte

Geschäftsverteilung, Geschäftsverteilungsgrundsatz, Abteilung, Auslastungsgerechtigkeit, Kontinuität in der Verfahrensführung, Ersatzrichter

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40192188