Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.05.2017

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Der Leitende Visitator des Oberlandesgerichtes kann beim Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz die Änderung der Geschäftsverteilung beantragen, wenn die Vermutung besteht, daß zwingende Vorschriften über die Geschäftsverteilung verletzt sind, daß keine gleichmäßige Auslastung gegeben ist oder daß für einen Vertretungsfall keine zweckentsprechende Vertretungsregelung vorgesehen ist oder getroffen wird. Kommt der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz diesem Antrag nicht binnen Monatsfrist nach, so hat der Außensenat des Oberlandesgerichtes auf Antrag des Leitenden Visitators eine Überprüfung der Geschäftsverteilung vorzunehmen. Ergibt sein Ermittlungsverfahren die Notwendigkeit einer Änderung der Geschäftsverteilung, ist diese vom Außensenat des Oberlandesgerichtes für das restliche Geschäftsverteilungsjahr zu beschließen.
  2. Absatz 2,Die Entsendung einer Sprengelrichterin oder eines Sprengelrichters oder einer Vertretungsrichterin oder eines Vertretungsrichters nach Paragraph 77, Absatz 3 bis 6 und 8 RStDG obliegt ausschließlich dem Außensenat des Oberlandesgerichts, der dabei auszusprechen hat, in welcher (welchen) Gerichtsabteilung(en), in welchem Umfang und in welchem Zeitraum sie oder er tätig zu werden hat; mit einem derartigen Entsendungsbeschluss notwendigerweise verbundene Änderungen der Geschäftsverteilung des Bezirksgerichts sind unter einem zu beschließen. Jede nachfolgende Änderung der Geschäftsverteilung obliegt grundsätzlich dem Personalsenat des Gerichtshofs erster Instanz, wobei der Außensenat dieses Änderungsrecht in einem entsprechend begründeten Beschluss an sich ziehen kann. Der Personalsenat hat den Außensenat von allen Geschäftsverteilungsänderungen zu informieren.

Anmerkung

1. zu den Vertretungsrichtern siehe auch Paragraph 33, Absatz 2, GOG

2. zu den Sprengelrichtern siehe auch Paragraph 65, Absatz 2, RDG

Schlagworte

Innere Revision, Abteilung

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40192187