Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

AVOG 2010

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 33

Text

2. Abschnitt
Örtliche Zuständigkeit

Wohnsitzfinanzamt

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (Paragraph 77, BAO) mit Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991) angemeldet ist.
  2. Absatz 2,Das Wohnsitzfinanzamt ist zuständig
    1. Ziffer eins
      für die Erhebung der Einkommensteuer bei unbeschränkter Steuerpflicht,
    2. Ziffer 2
      für die Erhebung der Umsatzsteuer,
    3. Ziffer 3
      für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (Paragraphen 41, ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie
    4. Ziffer 4
      für die Erhebung der Kammerumlage (Paragraphen 122 und 126 Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG).
  3. Absatz 3,Das Wohnsitzfinanzamt des Abfuhrpflichtigen ist zuständig in Angelegenheiten der Abzugsteuern.
  4. Absatz 4,Der Abgabepflichtige kann aus wichtigem Grund die Delegierung (Paragraph 3,) auf ein anderes Finanzamt beantragen, in dessen Bereich sich eine Betriebsstätte des Abgabepflichtigen befindet.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

20006672

Dokumentnummer

NOR40192169