Absatz eins,Es ist ein Wirtschaftsrat einzurichten, der aus 6 Mitgliedern besteht, von denen
- Ziffer einsdrei Mitglieder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellen sind,
- Ziffer 2ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen zu entsenden ist und
- Ziffer 3zwei Mitglieder unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Dienstnehmer zu entsenden sind.