Kurztitel

Vergabe von Studienabschluss-Stipendien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Index

72/13 Studienförderung

Text

Aufgabe der Berufstätigkeit

Paragraph 3,

Voraussetzung für die Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums ist die Aufgabe jeder Berufstätigkeit ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung. Unter Aufgabe der Berufstätigkeit ist auch eine Karenzierung zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20009846

Dokumentnummer

NOR40192142