Absatz eins,Die Gutachterkommissionen bestehen entsprechend den Erfordernissen der Geschäftsbereiche aus drei bis fünf, in den Fällen des Paragraph 3, jedoch aus vier bis zehn Mitgliedern und aus den für jedes Mitglied berufenen Ersatzmitgliedern.
Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln
Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph eins
01.04.2017
31.08.2022
70/06 Schulunterricht
20.07.2022
10009918
NOR40191915