Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Beitragschuldner

Paragraph 4,

  1. Absatz einsBeitragsschuldner ist
    1. Ziffer eins
      der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3a vorgenommen wird,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3a außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person,
    3. Ziffer 3
      in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist Beitragsschuldner der Hersteller von Recycling-Baustoffen, wenn feststeht, dass Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6,, Ziffer 6 a und Absatz 3 c, nur deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil die Recycling-Baustoffe nicht entsprechend den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016,, oder des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß Paragraph 8, AWG 2002 für Aushubmaterialien hergestellt wurden, sofern dies dem Beitragsschuldner gemäß Absatz eins, nicht bekannt war.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40191904