Kurztitel

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

PStG-DV 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

8. Abschnitt
Abfrage des Sterbedatums

Abfrage

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Soweit eine nach dem 1. November 2013 verstorbene Person durch Namen oder ein zusätzliches Merkmal, wie etwa das Geburtsdatum, eindeutig bestimmt werden kann, ist über das Datum und den Ort des Todes Auskunft zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      jeder Person durch die Personenstandsbehörde auf Verlangen gegen Nachweis der Identität;
    2. Ziffer 2
      jeder Person nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Datenfernverkehr unter Verwendung der Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff E-GovG);
    3. Ziffer 3
      nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten den gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, MeldeG zur Abfrage im ZMR Berechtigten;
    4. Ziffer 4
      den nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sonstigen auf Antrag Abfrageberechtigten.
  2. Absatz 2,Personen nach Absatz eins, Ziffer 4, haben einen Antrag im Wege des Verantwortlichen an den Betreiber zu richten. Dieser Antrag hat den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle den notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Betreibers für die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmt. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass der Antragsteller zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt ist.
  3. Absatz 3,Scheint bei einer Abfrage nach Absatz eins, der gesuchte Mensch im ZPR nicht als verstorben auf, so hat die Auskunft zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Sterbedaten vor.“ Treffen die Angaben dessen, der die Abfrage durchgeführt hat, auf mehr als einen Datensatz im ZPR zu, hat die Auskunft der Personenstandsbehörde zu lauten: „Auf Grund der Angaben zur Identität ist der/die Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar; es kann keine Auskunft erteilt werden.“
  4. Absatz 4,Bei einer Abfrage durch die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Abfrageberechtigten ist bis zum Abschluss der Nacherfassung zusätzlich zu den Namen das Geburtsdatum als Abfragekriterium zu verwenden. Bei Abfragen der in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Abfrageberechtigten kann eine Anfrage auch ohne Eingabe eines Geburtsdatums durchgeführt werden, wenn der Gesuchte zunächst durch eine Abfrage im ZMR eindeutig bestimmt werden kann.
  5. Absatz 5,Datensätze, bei denen die Nacherfassung noch nicht abgeschlossen ist, bleiben bei dieser Suche außer Betracht. Bis zum Abschluss der Nacherfassung hat die Auskunft folgenden Hinweis zu enthalten: „Diese Auskunft enthält keine noch nicht vollständig nacherfassten Datensätze.“

Anmerkung

Artikel 3, Ziffer 7, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2017, lautet: „In Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Zitat „(Paragraphen 4, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)“ durch das Zitat „(Paragraphen 4, ff E-GovG)“ ersetzt.“. Das zu ersetzende Zitat lautet richtig: „(Paragraphen 4, ff des E Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)“.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40191899