Absatz eins,Ist auf Grund einer fremdsprachigen Urkunde einzutragen, so hat die Partei eine von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung vorzulegen. Treten Zweifel bezüglich der Richtigkeit der Übersetzung auf, kann die Vorlage einer durch eine in der Gerichtsdolmetscherliste (Paragraph 2, Absatz eins, des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes – SDG,, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,) eingetragene Person angefertigten Urkunde aufgetragen werden. Trifft die Vorlagepflicht nicht eine Partei, so hat die Personenstandsbehörde die Übersetzung selbst anfertigen zu lassen. Die im Volksgruppengesetz – VoGrG, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen enthaltenen besonderen Regelungen für die Übersetzung von in der Sprache der Volksgruppe abgefassten Urkunden bleiben unberührt.