Kurztitel

Spanische Hofreitschule-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Aufgaben

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Gesellschaft hat folgende im öffentlichen Interesse gelegene Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      dauerhafte Erhaltung und traditionsgemäße Zucht der Pferderasse Lipizzaner, Zucht und Bereitstellung bestgeeigneter Hengste für die Spanische Hofreitschule;
    2. Ziffer 2
      Ausübung und Bewahrung der klassischen Reitkunst („Hohe Schule“) sowie der historischen Tradition der Spanischen Hofreitschule;
    3. Ziffer 3
      Führung der Spanischen Hofreitschule, des Bundesgestüts Piber sowie – nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Flächen – des Trainingszentrums Heldenberg;
    4. Ziffer 4
      Führung eines internationalen Registers für reinrassige Lipizzaner;
    5. Ziffer 5
      Führung einer Chronik über die Geschichte der Lipizzaner einschließlich Dokumentation, Archivierung und Quellensicherung sowie Archivverwaltung der ehemaligen Staatshengstendepots Piber und Stadl-Paura;
    6. Ziffer 6
      Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben für den Bund gegen Entgelt;
    7. Ziffer 7
      Vertretung der die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten in nationalen und internationalen Organisationen, soweit sich diese nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorbehält.
  2. Absatz 2Durch die Tätigkeit der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber (Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Anmerkung 1)) wird die ununterbrochene Tradition der Lipizzanerzucht und der Hohen Schule gewahrt. Das Bundesgestüt Piber ist die Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Lipizzaner führt.
  3. Absatz 3Wenn es zur Erreichung des in Paragraph eins, angeführten Ziels erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, und zwar, soweit finanzielle Angelegenheiten des Bundes betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, durch Verordnung der Gesellschaft weitere Aufgaben übertragen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 18, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,)

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Anmerkung 1: Artikel 18, Ziffer 4, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, lautet: „In Paragraph 2, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber“ durch den Klammerausdruck „Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „„Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber“„.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017

Gesetzesnummer

20001003

Dokumentnummer

NOR40191880