Kurztitel

Bundesluftreinhaltegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Abkürzung

BLRG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsSowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist verboten.
  2. Absatz 2Im Falle des Verstoßes gegen Absatz eins, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen und bei Nichtbefolgung des Auftrags die Löschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
  3. Absatz 3Vom Verbot des Absatz eins, ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen,
    2. Ziffer 2
      Lagerfeuer,
    3. Ziffer 3
      Grillfeuer,
    4. Ziffer 4
      das Abflammen im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 5, im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise,
    5. Ziffer 5
      das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung und
    6. Ziffer 6
      das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die auf Grund von Windwurf oder Schneedruck die Nutzbarkeit von Weideflächen, Hut- oder Dauerweiden oder Lärchenwiesen in schwer zugänglichen alpinen Lagen über 1.100 Höhenmetern beeinträchtigen.
  4. Absatz 4Der Landeshauptmann kann mit Verordnung zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien für
    1. Ziffer eins
      das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich und keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist,
    2. Ziffer 2
      das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes,
    3. Ziffer 3
      Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen,
    4. Ziffer 4
      das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist,
    5. Ziffer 5
      das punktuelle Verbrennen von abgeschnittenem Rebholz und von abgeschnittenem unerwünschtem Bewuchs auf Trockenrasenflächen in schwer zugänglichen Lagen in den Monaten März und April und
    6. Ziffer 6
      das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigen,
    zulassen.
  5. Absatz 5Sofern keine Verordnung gemäß Absatz 4, besteht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag mit Bescheid zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot gemäß Paragraph 3, Absatz eins, für das Verbrennen von biogenen Materialien gemäß Absatz 4, Ziffer eins und das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen zulassen.
  6. Absatz 6Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörde haben bei Anordnungen gemäß Absatz 4, bzw. 5 Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen, die eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Bevölkerung hintanhalten.

Schlagworte

Brandbekämpfung, Obstgartenbereich

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002155

Dokumentnummer

NOR40191869