Kurztitel

Ausfuhrförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

25.04.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2027

Abkürzung

AusfFG

Index

54/01 Ausfuhrförderung

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß Paragraphen eins, und 2 übernommenen Haftungen darf 40 Milliarden Euro nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Auf den Haftungsrahmen sind anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      die gedeckten Grundbeträge (Höchstbeträge im Ausmaß der Deckungsquote) aus Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3;
    2. Ziffer 2
      die Summe des gemeldeten Finanzierungsbedarfes und der bei Nichtmeldung als Finanzierungsbedarf geltenden Höchstbeträge aus Haftungen gemäß Paragraph 2,
  3. Absatz 3,Die in den Verträgen allenfalls vereinbarten Zinsen und Kosten sowie Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Promessen sind auf den Haftungsrahmen nicht anzurechnen.
  4. Absatz 4,Die Haftungen können auf Euro, auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung lauten. Werden Haftungen in fremder Währung übernommen, hat die Umrechnung in Euro zu dem von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Referenzkurs für Devisen zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006677

Dokumentnummer

NOR40191808