Absatz eins,Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie (Paragraph 38, Absatz 3, Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,) ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich:
- Ziffer einsbei Verwendungen in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Fachbereiches, wenn der Bachelorgrad gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, VBG erworben wurde, mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,
- Ziffer 2in allen übrigen Fällen einer Verwendung in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Fachbereiches mindestens im Umfang einer vierjährigen Vollbeschäftigung.