(4)Absatz 4Zur Klärung der Frage, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e Abs. 4 zumutbar sind, hat der Träger der Pensionsversicherung unter persönlicher Mitwirkung der antragstellenden Person eine berufskundliche Beurteilung durchzuführen und sie zu den Feststellungen anzuhören, soweit sich diese Frage nicht bereits auf Grund der ärztlichen Untersuchung nach Abs. 1 beantworten lässt. Können wegen mangelnder Mitwirkung der antragstellenden Person die Feststellungen nach § 367 Abs. 4 Z 1 nicht getroffen werden, so gilt der Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit als Antrag auf Feststellung der Invalidität nach § 255a (§ 280a) oder der Berufsunfähigkeit nach § 273a.Zur Klärung der Frage, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, Absatz 4, zumutbar sind, hat der Träger der Pensionsversicherung unter persönlicher Mitwirkung der antragstellenden Person eine berufskundliche Beurteilung durchzuführen und sie zu den Feststellungen anzuhören, soweit sich diese Frage nicht bereits auf Grund der ärztlichen Untersuchung nach Absatz eins, beantworten lässt. Können wegen mangelnder Mitwirkung der antragstellenden Person die Feststellungen nach Paragraph 367, Absatz 4, Ziffer eins, nicht getroffen werden, so gilt der Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit als Antrag auf Feststellung der Invalidität nach Paragraph 255 a, (Paragraph 280 a,) oder der Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273 a,