Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
BG
§ 270a
01.01.2017
ASVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension (§ 271 Abs. 1) oder das Rehabilitationsgeld (§ 273b) – mit Ausnahme der Voraussetzung nach § 271 Abs. 1 Z 2 – erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. § 253e Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
04.04.2017
10008147
NOR40191773