Absatz eins,Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditätspension (Paragraph 254, Absatz eins,) oder das Rehabilitationsgeld (Paragraph 255 b,) – mit Ausnahme der Voraussetzung nach Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer 2, – erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen Pflichtversicherungsmonate nach Paragraph 255, Absatz 2 und Paragraph 273, Absatz eins, nicht vorliegen, jedoch
- Ziffer einsinnerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach Paragraph 255, Absatz eins, oder als Angestellte/r ausgeübt wurde oder
- Ziffer 2mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Paragraph 255, Absatz eins, oder als Angestellte/r in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag vorliegen.
Dabei sind Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, d und e als Pflichtversicherungsmonate nach Ziffer eins und höchstens zwölf Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, als Pflichtversicherungsmonate nach Ziffer 2, zu berücksichtigen.