Kurztitel

Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

15.04.2017

Abkürzung

KHV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 29,

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß Paragraph 80 b, LFG rechtskräftig erteilten Bewilligungen für Krankenhaus-Hubschrauberflugplätze bleiben unberührt. Wird nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Abänderung dieser Bewilligungen beantragt, sind die Bestimmungen dieser Verordnung im jeweils erforderlichen Umfang anzuwenden. Die zuständige Behörde kann jedoch von den Bestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik abweichen, wenn dies zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und Schonung erworbener Rechte erforderlich ist und dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt in einem vergleichbaren Ausmaß entsprochen wird sowie eine Risikobewertung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, durchgeführt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

20009839

Dokumentnummer

NOR40191739