Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2017,

Typ

Vertrag - Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Unterzeichnungsdatum

11.07.2014

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Langtitel

Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit

StF: Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 586 AB 615 S. 75. BR: AB 9381 S. 842.)

Sprachen

Deutsch, Italienisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 34, Absatz 2, des Vertrages wurden am 15. Juli 2015 bzw. 18. Jänner 2017 (erhalten am 19. Jänner 2017) abgegeben; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 34, Absatz 2, mit 1. April 2017 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Italienischen Republik (im Nachfolgenden „die Parteien“ genannt)

Sub-Litera, i, m Bewusstsein, dass die kriminellen Phänomene im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität, illegaler Migration, Menschenhandel, dem illegalen Handel von Suchtgift, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen sowie mit Terrorismus beide Staaten in erheblicher Weise treffen und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie das Wohlergehen und die physische Unversehrtheit der eigenen Staatsbürger gefährden;

unter Beachtung der Einzigen Suchtgiftkonvention1 vom 30. März 1961 in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention abgeändert wird, des Übereinkommens über psychotrope Stoffe2 vom 21. Februar 1971 und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Substanzen3 vom 20. Dezember 1988 sowie der Resolution 45/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über Internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen die Organisierte Kriminalität, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität4, vom 15. November 2000, das am 12. Dezember 2000 in Palermo zur Unterzeichnung aufgelegt und am selben Tag von beiden Ländern unterzeichnet wurde, samt seinen drei Zusatzprotokollen5 und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption6 vom 31. Oktober 2003;

unter Beachtung des Übereinkommens des Europarats vom 28. Jänner 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten7, des Zusatzprotokolls8 hiezu vom 8. November 2001 sowie der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten durch die Polizei, und zwar auch insoweit als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden, und des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden;

auf der Grundlage des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen9 vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in der geltenden Fassung (als „Schengener Durchführungsübereinkommen“ bezeichnet) sowie mit dem darauf aufbauenden, in die Europäische Union überführten Schengener Besitzstand;

unter Berücksichtigung des Vertrages vom 27. Mai 2005 über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration10 (als „Prümer Vertrag“ bezeichnet), sowie des Beschlusses 2008/615/JI des Rates der Europäischen Union vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (als „Prümer Beschluss“ bezeichnet) und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates der Europäischen Union vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (als „Prümer Durchführungsbeschluss“ bezeichnet), sowie des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Europäischen Union;

Sub-Litera, i, m Bewusstsein der Vereinbarung vom 14. September 2004 zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl-Maglern11;

Sub-Litera, i, n Achtung der jeweiligen nationalen Souveränität und Gesetze,

haben sich auf diesen Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit geeinigt.

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,.

3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,.

4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2005,.

5 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2005,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2008, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 296 aus 2013,.

6 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2006,.

7 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1988,.

8 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2008,.

9 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 203 aus 1997,.

10 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2006,.

11 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2005,.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191705