Absatz eins,Der Kostenersatz für die Mehrkosten für Klinikneubauten und Klinikumbauten sowie für die Ersteinrichtung dieser Gebäude (Paragraph 33, zweiter Satz UG) wird von der oder dem für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministerin oder Bundesminister binnen sechs Monaten nach Abnahme der Bauten oder Bauteile bzw. der betriebsbereiten Geräte und Anerkennung der Endabrechnung über die Gesamtbau- bzw. Einrichtungskosten direkt an den Rechtsträger der jeweiligen Krankenanstalt geleistet. Die Vereinbarung der Leistung von Teilbeträgen entsprechend den Bau- und Ausstattungsfortschritten und von abweichenden Zahlungsmodalitäten ist zulässig.