Absatz eins,Mehrkosten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, (Paragraphen 43 und 55 Ziffer 3, KAKuG) sind die Kosten der zum Zweck der Einbeziehung in den Lehr- oder Forschungsbetrieb der Universitäten ärztlich verordneten zusätzlichen Untersuchungen und Therapie-Maßnahmen sowie allenfalls längerer stationärer Aufenthalte, welche über die auf Grund der konkreten Behandlungsbedürftigkeit notwendigen Untersuchungen und therapeutischen Maßnahmen bzw. Behandlungsdauer für die betreffenden Patientinnen oder Patienten hinausgehen und nicht durch Leistungen von deren gesetzlicher Krankenversicherung abgedeckt sind.