Absatz eins,Gemäß Paragraph 55, KAKuG ersetzt der Bund
- Ziffer einsdie Mehrkosten, die sich bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung der zugleich der Lehre und Forschung an Universitäten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dienenden öffentlichen Krankenanstalten aus den Bedürfnissen der universitären Lehre und Forschung ergeben,
- Ziffer 2die Mehrkosten, die sich beim Betrieb der unter Ziffer eins, genannten Krankenanstalten aus den Bedürfnissen der universitären Lehre und Forschung ergeben; darin enthalten sind auch Aufwendungen für die laufende Instandhaltung und Wartung von Gebäuden,
- Ziffer 3die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse oder die aufgrund der Unterbringung tatsächlich entstandenen Kosten für zu Unterrichtszwecken im Sinne des Paragraph 43, KAKuG herangezogene Personen.