(3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 2 gilt der auf Grund der betreffenden Vereinbarung nach dem Stand vom 1. Juli 2016 für das Jahr 2016 zu leistende Betrag auch für die Folgejahre als Höhe des Kostenersatzes gemäß § 55 Z 2 KAKuG, solange sich nicht das Land für eine Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung entscheidet. Der Bund oder das Land kann im letzten Jahr der Gültigkeit der bestehenden Vereinbarung die Aufnahme von Beratungen darüber verlangen, ob der seit dem Jahr 2016 jährlich geleistete Betrag auch weiterhin die Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG abdeckt und daher über den Zeitpunkt des Auslaufens der Vereinbarung hinaus als Abgeltungsbetrag zu leisten ist. Ergeben die Beratungen, dass dieser Jahresbetrag nicht mehr angemessen ist, kann eine Anpassung vereinbart werden.In den Fällen des Absatz 2, gilt der auf Grund der betreffenden Vereinbarung nach dem Stand vom 1. Juli 2016 für das Jahr 2016 zu leistende Betrag auch für die Folgejahre als Höhe des Kostenersatzes gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, KAKuG, solange sich nicht das Land für eine Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung entscheidet. Der Bund oder das Land kann im letzten Jahr der Gültigkeit der bestehenden Vereinbarung die Aufnahme von Beratungen darüber verlangen, ob der seit dem Jahr 2016 jährlich geleistete Betrag auch weiterhin die Mehrkosten gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, KAKuG abdeckt und daher über den Zeitpunkt des Auslaufens der Vereinbarung hinaus als Abgeltungsbetrag zu leisten ist. Ergeben die Beratungen, dass dieser Jahresbetrag nicht mehr angemessen ist, kann eine Anpassung vereinbart werden.