Speichelvortestgeräteverordnung 2017
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2017,
Paragraph 4
09.03.2017
Die Überprüfung des Speichels auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren ist am Ort der Amtshandlung unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Probanden vorzunehmen.