Kurztitel

Speichelvortestgeräteverordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.03.2017

Text

Organe der Straßenaufsicht

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Behörde darf zur Überprüfung des Speichels auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren nur hiefür besonders geschulte Organe der Straßenaufsicht ermächtigen.
  2. Absatz 2,Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Das Organ ist verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Speichel überprüft werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.