Absatz eins,Die Behörde darf zur Überprüfung des Speichels auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren nur hiefür besonders geschulte Organe der Straßenaufsicht ermächtigen.
Speichelvortestgeräteverordnung 2017
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2017,
Paragraph 2
09.03.2017