Absatz eins,Die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2007, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2014,, ist auf Reifeprüfungen bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, sowie auf die Wiederholung von solchen Reifeprüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin anzuwenden.