Kurztitel

Prüfungsordnung AHS-B

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

02.03.2017

Text

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2007, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2014,, ist auf Reifeprüfungen bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, sowie auf die Wiederholung von solchen Reifeprüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin anzuwenden.
  2. Absatz 2,Wenn gemäß Paragraph 69, Absatz 9, Ziffer 2, Litera b, SchUG-BKV durch Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Bildung das Wirksamwerden der Paragraphen 33 bis 41 SchUG-BKV für einzelne Schulen für Reifeprüfungen mit späterem Haupttermin als 2017 festgelegt wurde, ist die in Absatz eins, genannte Verordnung an den betreffenden Standorten bis zum festgelegten Zeitpunkt des Wirksamwerdens weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 3,Paragraph 15, Absatz 3, zweiter Satz ist bis einschließlich zum Haupttermin 2017 sowie bei allfälligen Wiederholungen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ über diesen Termin hinaus nicht anzuwenden.