Kurztitel

Prüfungsordnung AHS-B

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

02.03.2017

Außerkrafttretensdatum

02.05.2022

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für die Prüfungsgebiete „Zweite lebende Fremdsprache“ und „Latein“ zwölf Themenbereiche sowie für die übrigen Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 19, Absatz eins, pro Wochenstunde zwei, jedoch insgesamt höchstens 18 Themenbereiche festzulegen und bis spätestens drei Wochen nach Beginn des Halbjahres, in dem die mündliche Teilprüfung abgelegt wird, gemäß Paragraph 66, SchUG-BKV kundzumachen.
  2. Absatz 2,Die Vorlage aller Themenbereiche zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Teilprüfung zu wählen.

Schlagworte

Fachlehrer, Abschlussgruppe, Lehrerinnenkonferenz

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

20009819

Dokumentnummer

NOR40191440