Kurztitel

Prüfungsordnung AHS-B

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

02.03.2017

Außerkrafttretensdatum

02.05.2022

Index

70/06 Schulunterricht

Text

3. Unterabschnitt
Mündliche Prüfung

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der mündlichen Prüfung können nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 mündliche Teilprüfungen aus folgenden Prüfungsgebieten gewählt werden:
    1. Ziffer eins
      „Religion“,
    2. Ziffer 2
      „Deutsch“,
    3. Ziffer 3
      „Erste lebende Fremdsprache“,
    4. Ziffer 4
      „Zweite lebende Fremdsprache“,
    5. Ziffer 5
      „Latein“,
    6. Ziffer 6
      „Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung“,
    7. Ziffer 7
      „Geographie und Wirtschaftskunde“,
    8. Ziffer 8
      „Mathematik“,
    9. Ziffer 9
      „Darstellende Geometrie“ (nur am Realgymnasium für Berufstätige),
    10. Ziffer 10
      „Biologie und Umweltkunde“,
    11. Ziffer 11
      „Chemie“,
    12. Ziffer 12
      „Physik“,
    13. Ziffer 13
      „Psychologie und Philosophie“,
    14. Ziffer 14
      „Ökonomie“ (nur am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige),
    15. Ziffer 15
      Prüfungsgebiet entsprechend einem (schulautonomen) Pflicht-, Frei- oder Wahlpflichtgegenstand, welcher im Ausmaß von mindestens fünf Wochenstunden besucht wurde.
  2. Absatz 2,Die mündliche Prüfung hat je nach gewählter Prüfungsform gemäß Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei oder zwei mündliche Teilprüfungen aus inhaltlich und fachlich unterschiedlichen Prüfungsgebieten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 15 zu umfassen. Es können nur solche Prüfungsgebiete gewählt werden, deren entsprechende Unterrichtsgegenstände bei drei mündlichen Teilprüfungen im Ausmaß von insgesamt mindestens 16 Wochenstunden und bei zwei mündlichen Teilprüfungen im Ausmaß von insgesamt mindestens elf Wochenstunden besucht wurden.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Religion“ oder ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest im letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Semester besucht oder mittels Modulprüfungen (Paragraph 23 a, SchUG-BKV) nachgewiesen wurde und über allenfalls nicht besuchte bzw. nicht mittels Modulprüfungen nachgewiesene Semester die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird.
  4. Absatz 4,Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins bis 3 sowie deren Bekanntgabe durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidat hat bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen.

Schlagworte

Pflichtgegenstand, Freigegenstand

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

20009819

Dokumentnummer

NOR40191439